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1.0. Urheberschutz
und Nutzungsrechte
1.1. Regelfall das Auftragswerk: Der dem Studio erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag
(Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes
sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des
Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Ausnahmefall das Angebotswerk: Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich nicht
auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es
der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur
Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag
zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk
umzuarbeiten oder zu ergänzen, löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
1.2. Die Arbeiten des Studios sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen
auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne Zustimmung des Studios dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4. Die Werke des Studios dürfen nur für die vereinbarte
Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur
der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden,
erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5. Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein
anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Studios.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Studios.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Studio ein Auskunftsanspruch zu. |
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2.0. Honorar
2.1. Entwurf und Ausarbeitung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes
bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet das Studio a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Ausführungshonorar, wobei im Bereich computerunterstütztes Design a) und b) zu einer Einheit zusammengefaßt werden können.
2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet das Studio ein
Abschlagshonorar.
2.3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es
sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.5. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind
ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende
Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren
Zeitraum, so kann das Studio Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.6. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der z. Zt. gültigen
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3.0. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Ausarbeitungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Ausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten ( z.B. für Plots,
Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten. |
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